§1
Anwendungsbereich
Die Regelungen des Abschnitts A gelten für die Nutzung der Computer
und Netzwerke, die von der Schule betrieben werden. Darüber hinaus
gelten die Regelungen für Computer und sonstige mit digitaler
Netzwerktechnik ausgestattete Geräte, die von den Schulangehörigen
in die Schule mitgebracht werden. Des Weiteren gelten sie für die
Nutzung des Schulservers auch über externe Computer.
§2
Nutzungsberechtigte
Die in §1 genannten Computer können nur unter Beachtung der
nachfolgenden Bestimmungen von Schülerinnen und Schülern genutzt
werden. Die Benutzung kann auch eingeschränkt, (zeitweise) versagt
oder (zeitweise) zurück genommen werden, wenn die betreffende
Schülerin oder der betreffende Schüler ihren bzw. seinen Pflichten
als Nutzer nicht nachkommt.
§3
Schulorientierte Nutzung
Die schulische IT Infrastruktur darf nur für schulische Zwecke
genutzt werden. Als Nutzung zu schulischen Zwecken ist neben
Arbeiten im Rahmen des Unterrichts auch die Nutzung zum Zwecke der
Ausbildungs- und Berufsorientierung anzusehen.
§4
Gerätenutzung
(1) Die Bedienung der von der Schule gestellten Geräte und Computer
hat entsprechend den Anweisungen der Aufsichtspersonen zu erfolgen.
(2) Gegenüber Schülerinnen und Schülern, welche die Geräte entgegen
den Anweisungen der aufsichtführenden Personen nutzen, können
geeignete Maßnahmen ergriffen werden. In Betracht kommt insbesondere
die Untersagung der weiteren Nutzung auf Dauer oder für einen
bestimmten Zeitraum.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind zum sorgsamen Umgang mit den
von der Schule gestellten Geräten verpflichtet. Das Essen und
Trinken während der Nutzung der Computer ist untersagt.
(4) Nach Beendigung der Nutzung muss der Raum ordnungsgemäß
verlassen werden. Dabei ist jeder Nutzer für seinen Arbeitsplatz
verantwortlich (PC ordnungsgemäß herunterfahren, Gerät/Monitor
ausschalten, Arbeitsplatz aufräumen, Stuhl ordentlich an den Tisch
stellen).
§5
Beschädigung der Geräte Störungen oder Schäden an den von
der Schule gestellten Computern sind der aufsichtsführenden Person
unverzüglich zu melden. Die vorsätzliche Beschädigung von Sachen ist
strafbar und kann zur Anzeige gebracht werden. Wer schuldhaft
Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen.
§6 Sonstige
Einwirkung auf Geräte
(1) Veränderungen der Installation und Konfiguration der
von der Schule gestellten Computersysteme sind untersagt.
Fremdgeräte dürfen nicht ohne Zustimmung der aufsichtsführenden
Lehrkraft an Computersysteme der Schule angeschlossen werden.
(2) Die Installation von Software – egal in welcher Form – auf den
von der Schule gestellten Computern ist nur nach Genehmigung durch
die für die Computernutzung verantwortliche Lehrkraft zulässig.
§7
Speicherung von Daten
(1) Das Speichern von Daten ist nur für unterrichtliche und
schulische Zwecke entsprechend §3 erlaubt und dient der Sicherung
von Unterrichtsergebnissen der Schülerinnen und Schüler.
(2) Das Verändern, Löschen oder sonstiges Unbrauchbarmachen von
gespeicherten Daten, die von anderen Personen als dem jeweiligen
Nutzer gespeichert wurden, ist grundsätzlich untersagt.
§8 Nutzung
des Schulportalservers
(1) Jede/r Schüler/in bekommt einen persönlichen Zugang
zu den Daten des Schulportalservers. Diese Daten sind von jedem
internetfähigem Rechner einzusehen, bzw. zu bearbeiten.
(2) Jede/r Schüler/in bekommt eine persönliche
eMail Adresse, die ausschließlich für die schulische Nutzung
bestimmt ist.
(3) Die Passwörter für den Zugang zum
Schulserver und dem eMail Account sind von den Schüler/innen geheim
zu halten und vor Missbrauch zu schützen. Beim Verlassen eines
Computer-Arbeitsplatzes müssen sich die Schüler/innen unbedingt
ausloggen um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden.
(4) Für jede unberechtigte Nutzung durch
Dritte, die über einen Schüler-Account erfolgen, haftet der
jeweilige Schüler, bzw. die Erziehungsberechtigen.
B Abruf von
Internet - Inhalten
§9 Verbotene
Nutzungen
Es ist verboten, pornografische, gewaltverherrlichende, rassistische
oder jugendgefährdende Inhalte aufzurufen oder zu speichern. Werden
solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die Anwendung zu
schließen und der aufsichtsführenden Lehrkraft oder der für die
Computernutzung verantwortlichen Person unverzüglich Mitteilung zu
machen.
§10 Download
von Internet – Inhalten
(1) Der Download, d. h. das Kopieren von Dateien (vor allem von
Musikstücken und Filmen), die in sogenannten File–Sharing-Netzwerken
oder anderen Portalen angeboten werden, ist untersagt.
(2) Die Installation von heruntergeladenen Anwendungen ist nur nach
Genehmigung durch die für die Computernutzung verantwortliche
Lehrkraft zulässig.
§11 Online –
Abschluss von Verträgen, kostenpflichtige Angebote
Schülerinnen und Schüler dürfen im Rahmen der Nutzung von
Internetinhalten
weder im Namen der Schule noch im Namen anderer Personen
Vertragsverhältnisse eingehen.
C
Veröffentlichung von Inhalten
§12 Illegale
Inhalte
Es ist untersagt, pornografische, gewaltverherrlichende,
rassistische, jugendgefährdende, beleidigende oder sonstige
strafrechtlich verbotene Inhalte im Computernetzwerk oder im
Internet zu speichern, zu veröffentlichen oder zu versenden. Ferner
dürfen Inhalte, die dem Ansehen oder dem Erscheinungsbild der Schule
schaden, nicht verbreitet werden.
§13a
Veröffentlichung fremder urheberrechtlich geschützter Inhalte
Texte, (gescannte) Bilder oder sonstige urheberrechtlich geschützte
fremde Inhalte (z. B. Audio und Videodateien) dürfen nur mit
Zustimmung des Urhebers im Schulnetzwerk oder im Internet
veröffentlicht werden.
§13b
Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. Medien und
Computerprogramme)
Für
Unterrichtszwecke werden von den Lehrkräften Medien oder Programme
über den Schulportalserver an die Schülerinnen und Schüler verteilt,
um diese auch zu Hause nutzen zu können. Die Materialien und
Programme dienen ausschließlich der schulischen Nutzung und dürfen
daher auch von den Schülerinnen und Schülern für Unterrichtszwecke
bearbeitet werden.
Eine
Weitergabe oder Veröffentlichung diese Medien oder Programme an
andere Personen ist unzulässig. Bei etwaigen Verstößen gegen das
Urheberrecht haften die Eltern.
§14 Beachtung
von Bildrechten
Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten. Die Veröffentlichung von
Fotos ist nur gestattet mit der Genehmigung der abgebildeten
Personen (bzw. Erziehungsberechtigten).
§15
Schulhomepage
Schülerinnen und Schüler dürfen Inhalte auf der Schulhomepage nur
mit Zustimmung der Schulleitung oder der für die Schulhomepage
zuständigen Lehrkraft veröffentlichen. Die Veröffentlichung von
eigenen Seiten mit Schulbezug oder die Veröffentlichung von Inhalten
auf der Schulhomepage bedarf stets der Genehmigung durch die
Schulleitung oder einer durch sie autorisierten Lehrkraft.
§16
Verantwortlichkeit
Schülerinnen und Schüler sind für die von ihnen im Internet
veröffentlichten Inhalte und Äußerungen innerhalb der gesetzlichen
Grenzen (z. B. Vorliegen der Strafmündigkeit ab 14 Jahren;
zivilrechtliche Deliktsfähigkeit) verantwortlich.
§17
Bekanntgabe persönlicher Daten im Internet
Schülerinnen und Schülern ist es untersagt, personenbezogene Daten
(z. B. Telefonnummer, Adresse, eMail-Adresse o. ä.) bekannt zu
geben.
D Datenschutz
und Fernmeldegeheimnis
§18
Aufsichtsmaßnahmen für die Nutzung
(1) Aufsichtsführende Lehrkräfte sind zur Erfüllung der
Aufsichtspflicht berechtigt, die Inhalte von aufgerufenen Webseiten,
die Datenbestände der Schüler/innen und von E-Mails zu
kontrollieren.
(2) Die zu diesem Zweck gespeicherten Daten werden nach Gebrauch
gelöscht. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines
Missbrauchs der schulischen Computer begründen.
(3) Der Zugriff auf die gespeicherten Nutzungsdaten ist
ausschließlich den aufsichtsführenden Lehrkräften vorbehalten. Diese
dürfen von ihren Einsichtsrechten nur in Fällen des Verdachts von
Missbrauch und durch verdachtunabhängige Stichproben Gebrauch
machen.
E Ergänzende
Regeln für die Nutzung außerhalb des Unterrichts
§19
Nutzungsberechtigung
(1) Eigenes Arbeiten am Computer außerhalb des Unterrichts ist für
Schülerinnen und Schüler auf Computern der Schule nur unter Aufsicht
möglich.
(2) Die Nutzung der Computer für private Zwecke ist untersagt.
§20
Aufsichtspersonen
Als weisungsberechtigte Aufsicht können neben Lehrkräften und
sonstigen Bediensteten der Schule auch Eltern und für diese Aufgabe
geeignete Schülerinnen und Schüler benannt werden.
F
Schlussvorschriften
§21
Inkrafttreten und Nutzerbelehrung
(1) Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen
Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Aushang
in der Schule in Kraft.
(2) Die nach §2 nutzungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, im
Falle der Minderjährigkeit außerdem ihre Erziehungsberechtigten,
versichern durch ihre Unterschrift, dass sie diese Nutzungsordnung
anerkennen.
§22 Verstöße gegen die Nutzungsordnung
Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsordnung können neben dem
Entzug der Nutzungsberechtigung disziplinarische Maßnahmen oder auch
strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
§23 Haftung
der Schule
(1) Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass das System
fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft.
(2) Aufgrund der begrenzten Ressourcen kann die Verfügbarkeit der
gespeicherten Daten nicht garantiert werden. Die Nutzer haben von
ihren Daten deswegen Sicherheitskopien auf externen Datenträgern
anzufertigen.
(3) Aufgrund der begrenzten Ressourcen kann ein verlässlicher
Virenschutz für gespeicherte Daten nicht vollständig garantiert
werden. Daher müssen die Nutzer ihre Daten regelmäßig und
eigenverantwortlich auf Virenbefall überprüfen.
(4) Die Schule haftet vertraglich im Rahmen ihrer Aufgaben als
Systembetreiber nur, soweit ihr grob fahrlässiges Verhalten zur Last
fällt.
Verden, den 25.03.2008